HONORARARANSÄTZE DES
BASELLANDSCHAFTLICHEN ANWALTSVERBANDES
VOM 12. JUNI 1997




Art.   1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12

 

Art. 1

Die Vergütung der Mitglieder des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes wird im Rahmen der anwendbaren Gesetze und der Verkehrsübung mit der Klientschaft vereinbart, sofern nicht behördlich festgesetzte Tarife (Zwangstarife) zur Anwendung kommen. Bei fehlender Honorarvereinbarung stellt das Mitglied im Rahmen der Verkehrsübung Rechnung, wobei diese Honoraransätze die Verkehrsübung im Kanton Basel-Landschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR darstellen.

Die Honoraransätze des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes beruhen auf der Kostenstruktur des freiberuflichen Advokaturbüros und können grundsätzlich für die Honorierung jeder advokatorischen Tätigkeit herangezogen werden.

Die Honoraransätze sollen weder auf juristische Tätigkeit von Nicht-Advokaten oder Nicht-Advokatinnen noch auf nicht in Advokaturbüros tätige Advokatinnen oder Advokaten analog angewendet werden.

 

Art. 2

Die Grundlage für die Berechnung des Honorars bilden die aufgewendete Zeit, die Schwierigkeit der Sache sowie die Bedeutung für die Klientschaft.

Das Honorar kann entweder nach dem Zeitaufwand (Art. 3 - 4) oder, bei Streitwerten über Fr. 50'000.--, nach dem Streitwert (Art. 5 - 8) berechnet werden.

Das Honorar ist in keinem Fall geringer als die gestützt auf einen Gerichtstarif der Klientschaft zugesprochenen Parteientschädigung.

 

Art. 3

Das Honorar beträgt Fr. 180.-- bis Fr. 400.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung un der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Klientschaft oder des bzw. der Zahlungspflichtigen.

Bei Interessewerten über Fr. 100'000.-- kann der Stundenansatz bis auf das Doppelte erhöht werden.

Alternativ zur Erhöhung gemäss Abs. 2 kann bei Interessewerten von über Fr. 100'000.-- ein Honorarzuschlag bis zu 2 1/2 % des Interessewertes berechnet werden.

Für juristische Volontäre bzw. Volontärinnen sind die Stundenansätze je nach Ausbildungsstand auf 1/3 bis 2/3 der oben erwähnten Ansätze zu reduzieren.

 

Art. 4

Bei Dringlichkeit des Auftrages, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeiten oder ausserhalb des Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit (z.B. unverhältnismässig grossem oder fremdsprachlichem Aktenmaterial, umfangreicher Korrespondenz, komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, Anwendung ausländischen Rechts oder Beanspruchung von Spezialkenntnissen) kann das nach Zeitaufwand berechnete Honorar bis auf das Doppelte erhöht werden.

 

Art. 5

Bei Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen.

Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor einer Instanz nach folgenden Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder eine Verhandlung oder eine Rechtsschrift inbegriffen sind:


Streitwert Fr.

Grundhonorar-Ansätze

Min. Fr.

Max. Fr.

50'000 - 100'000

5'800.00

10'150.00

100'000 - 200'000 9'425.00 16'675.00
200'000 - 500'000 15'950.00 33'350.00
500'000 - 1'000'000 31'900.00 53'650.00
1'000'000 - 2'000'000 50'750.00 79'750.00
> 2'000'000 in % 72'500.00 3%   


Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen.

Bei Wiederklagen wird das Grundhonorar von der Summe der beidseitigen Streitwerte berechnet.

 

Art. 6

Bei Ehescheidungsprozessen und Ehescheidungsabänderungsprozessen kann anstelle der Honorarberechnung nach Zeitaufwand ein Grundhonorar in der Höhe eines Monatseinkommens (1/12 des Bruttojahreseinkommens) des Besserverdienenden bzw. der Besserverdienenden der beiden Ehegatten vereinbart werden.

Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichen Vermögen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen, bei zeitlich aufwendigen oder sonst komplizierten Fällen kann das Grundhonorar maximal auf das Dreifache erhöht werden.

In einfachen Fällen ist in der Regel ein Abzug von 1/3 bis zur Hälfte des Grundhonorars vorzunehmen.

 

Art. 7

Die Zuschläge berechnen sich von derjenigen Summe, welche in jedem einzelnen Fall ohne das den Zuschlag begründende Moment angesetzt worden wäre (Grundhonorar).

Als Zuschläge zum Grundhonorar gemäss Art. 5 und 6 können berechnet werden:

1. Bei mehrfachen Verhandlungen für jeden weiteren Vorstand, bei Augenschein, Expertise, Vertagung der Sache; bei mehrfachen Rechtsschriften für jede weitere Prozesschrift; für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen:

jeweils 10 - 30 %

2. Bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag:
a) sofern die Regressfrage nicht mitentschieden wird 10 - 50 %
b) mit Entscheid der Regressfrage 10 - 100 %
3. In Rechnungsprozessen, Prozessen mit Buchprüfung, längeren Bauabrechnungen und dgl. mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachlichem Aktenmaterial oder umfangreicher Korrespondenz, überhaupt in Prozessen mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, kann ein Zuschlag bis zu 100 % erhoben werden.
4. Für Reisen kann ein Zuschlag von Fr. 600.-- für den halben Reisetag erhoben werden, wobei die Auslagen besonders berechnet werden.

 

Art. 8

Findet im Verlaufe des Prozesses nach beendigter Instruktion des Anwalts bzw. der Anwältin ein Vergleich, ein Klagrückzug, eine Klaganerkennung oder ein Rückzug des Rechtsmittels statt, so beträgt das Grundhonorar in der Regel 50 % bis 90 % des für den durchgeführten Prozess zu berechnenden Grundhonorars. Allfällige Zuschläge nach Art. 7 berechnen sich nach dem ungekürzten Grundhonorar. Nach erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung kann das volle Honorar verlangt werden.

 

Art. 9

Für Fotokopien (Doppel von Rechtsschriften, Eingaben, Korrespondenzen und Akten) sowie Abschriften und mehrfache Ausfertigungen können Fr. 1.-- bis Fr. 2.-- pro Seite berechnet werden.

Die Kosten für Telekommunikation, Porti, sowie die Kosten mandatsbezogener, nicht administrativer Computerdienstleistungen, insbesondere die Benutzung juristischer Datenbanken werden gesondert in Rechnung gestellt.

Für Reisen sind die tatsächlichen Auslagen in Rechnung zu stellen; bei Reisen mit dem eigenen Wagen wird eine Entschädigung von Fr. 1.50 pro Kilometer berechnet.

Anstelle der Erfassung von Kleinauslagen kann eine Kleinspesenpauschale von maximal 3 % der Honorarsumme berechnet werden.

 

Art. 10

Für Willensvollstreckungen und Liquidationen berechnet sich das Honorar immer gemäss Art. 3 und 4 hiervor.

 

Art. 11

Diese Honoraransätze gelten als die übliche Vergütung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR.

Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu den Honoraren und Auslagen gemäss diesen Ansätzen geschuldet.

 

Art. 12

Diese Honorarsätze gelten ab sofort. Sie ersetzen den Konventionaltarif des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes vom 24.10.1994.

Sie sind anwendbar auf alle nach dem Inkrafttreten geleisteten Bemühungen.

Angenommen durch die Mitgliederversammlung des Basellanschaftlichen Anwaltsverbandes vom 12. Juni 1997.

 



Vgl. auch die Basellandschaftliche Tarifordnung für die Advokaten vom 29. November 1977
(SGS Nr. 178.112)
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© 1998-02 FELIX | ENDERLE | JERMANN

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